193 abs 1 abgabenordnung

(1) Eine Außenprüfung ist zulässig bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, die freiberuflich. 1 nach § Abs. 1 AO bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, die freiberuflich tätig sind. 2 Gemäß § Abs. 2 Nr. 1 AO ist eine Außenprüfung bei nicht in Absatz 1 genannten Steuerpflichtigen zulässig, soweit die Prüfung Steuern betrifft, die der. 3 Eine Außenprüfung nach § Abs. 1 AO ist zulässig zur Klärung der Frage, ob der Steuerpflichtige tatsächlich einen Gewerbebetrieb unterhält, wenn konkrete. 4 Abgabenordnung (AO) § Zulässigkeit einer Außenprüfung (1) Eine Außenprüfung ist zulässig bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, die freiberuflich tätig sind und bei Steuerpflichtigen im Sinne des § a. 5 Auf § AO verweisen folgende Vorschriften: Abgabenordnung (AO) Allgemeine Verfahrensvorschriften Verfahrensgrundsätze Rechts- und Amtshilfe § c (Umsetzung innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten) Durchführung der Besteuerung Mitwirkungspflichten. 6 Abgabenordnung (AO) mit Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) Erster Teil – Einleitende Vorschriften § Zulässigkeit einer Außenprüfung. 7 (1) Soweit im Rahmen einer Außenprüfung eines Steuerpflichtigen nach den §§ bis der Abgabenordnung die Wirksamkeit eines von ihm eingesetzten Steuerkontrollsystems Antrag unter dem Vorbehalt des Widerrufs für die nächste Außenprüfung nach § Absatz 1 der Abgabenordnung Beschränkungen von Art und Umfang der Ermittlungen. 8 Folgende Vorschriften verweisen auf § AO: Einkommensteuergesetz (EStG) II. (Einkommen) 5. (Sonderausgaben) § 10; 8. (Die einzelnen Einkunftsarten) g) (Sonstige Einkünfte (§ 2 Absatz 1 Satz. 9 wenn ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb nicht nachkommt. 1 Anm. d. Red.: § Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. ) mit Wirkung v. ; Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. 193 ao 10 (1) Eine Außenprüfung ist zulässig bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, die freiberuflich. 11